Startseite » Vorbereitung auf die Waffensachkunde Prüfung: Tb 10 Sonstige Pflichten des Waffen- und Munitionsbesitzers Prüfungsfragen aus dem Waffensachkunde Lehrgang Tb 10 Sonstige Pflichten des Waffen- und Munitionsbesitzers Prüfen Sie Ihr Wissen für die Waffensachkunde Prüfung: Test zum Tb 10 10.09) Sind Sie bezüglich Ihrer Schusswaffen der zuständigen Behörde gegenüber in begründeten Fällen auskunftspflichtig?Nein, nur wenn gegen mich ein Verfahren eingeleitet wurde.Ja.Nein, nur bei Fragen zur Aufbewahrung.10.16) Ist der zuständigen Behörde der Zutritt zu den Räumen zu gestatten, die für die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition genutzt werden?10.15) Kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr die sichere Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition nachgewiesen wird?10.08) Sind sie in Bezug auf ihre Waffen zur Auskunft gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet?10.10) Welche Anmeldefrist ist nach dem Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe zu beachten?eine Wochezwei Wochenvier Wochen10.14) Kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder Erlaubnisscheine zur Prüfung vorgezeigt werden?10.03) Bei Abhandenkommen einer Schusswaffe aus Privatbesitz muss benachrichtigt werden...der Schützenmeister.die zuständige Behörde.die Versicherung.10.12) Kann die zuständige Behörde die Vorlage von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition und Erlaubnisscheinen zur Prüfung verlangen?Nein, solange Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbschein gültig sind.Ja, nur im Rahmen eines Strafverfahrens.Ja, aus begründetem Anlass.10.06) Was ist nach Verlust einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe oder einer Waffenbesitzkarte zu veranlassen?Der Verlust ist unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.Die Versicherung ist umgehend in Kenntnis zu setzen, damit diese die Polizei verständigen und alle weiteren Maßnahmen einleiten kann.Sämtliche denkbaren Maßnahmen zur Wiedererlangung der Schusswaffe und der WBK sind einzuleiten.10.02) Was ist zu tun, wenn erlaubnispflichtige Waffen oder Munition abhanden kommen?Unverzüglich den Verlust der zuständigen Behörde melden.Innerhalb eines Monats den Verlust der zuständigen Behörde melden.Sofort eine Suchanzeige in der Zeitung aufgeben.10.07) Sind Sie in Bezug auf Ihre Waffen zur Auskunft gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet?Ja.Ja, aber nur während eines Strafverfahrens.Nein, nur gegenüber dem Gericht.10.11) Sie erwerben eine Schusswaffe mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde beim Waffenhändler. Worauf haben sie zu achten, um waffenrechtlich keinen Fehler zu begehen?Waffe nach Erwerb sofort bei der Behörde anmelden und sie originalverpackt mit WBK dort vorlegen.Waffenerwerb innerhalb eines Monats schriftlich bei der Behörde anmelden und die WBK zum Eintrag vorlegen.Waffenerwerb innerhalb von zwei Wochen schriftlich unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden und unter Vorlage der WBK bei der Behörde anzuzeigen.10.05) Was ist zu tun, wenn erlaubnispflichtige Schusswaffen oder Munition abhanden kommen?10.13) Kann die zuständige Behörde die Vorlage von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Erlaubnisurkunden verlangen?Nein, nur Waffen.Nein, nur Erlaubnisurkunden.Ja, Erlaubnisurkunden und Waffen aus begründetem Anlass.10.04) Was ist zu tun, wenn Erlaubnisurkunden abhanden kommen?10.01) Bei Abhandenkommen der Waffenbesitzkarte ist zu benachrichtigen?ErlaubnisbehördeDeutscher SchützenbundBundeszentralregisterTime is Up!