Startseite » Vorbereitung auf die Waffensachkunde Prüfung: Tb 10 Sonstige Pflichten des Waffen- und Munitionsbesitzers Übungsfragen Teil 10 für die Waffen Sachkunde Prüfung* *für einen besseren Lernerfolg verwenden wir einen Fragenkatalog mit einer anderen Sortierung der Testfragen Fragen zu Sonstigen Pflichten des Waffen- und Munitionsbesitzers Prüfen Sie Ihr Wissen für die Waffensachkunde Prüfung: Übungsfragen Teil 10 10.02) Was ist zu tun, wenn erlaubnispflichtige Waffen oder Munition abhanden kommen?Unverzüglich den Verlust der zuständigen Behörde melden.Innerhalb eines Monats den Verlust der zuständigen Behörde melden.Sofort eine Suchanzeige in der Zeitung aufgeben.10.14) Kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder Erlaubnisscheine zur Prüfung vorgezeigt werden?10.10) Welche Anmeldefrist ist nach dem Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe zu beachten?eine Wochezwei Wochenvier Wochen10.09) Sind Sie bezüglich Ihrer Schusswaffen der zuständigen Behörde gegenüber in begründeten Fällen auskunftspflichtig?Nein, nur wenn gegen mich ein Verfahren eingeleitet wurde.Ja.Nein, nur bei Fragen zur Aufbewahrung.10.12) Kann die zuständige Behörde die Vorlage von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition und Erlaubnisscheinen zur Prüfung verlangen?Nein, solange Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbschein gültig sind.Ja, nur im Rahmen eines Strafverfahrens.Ja, aus begründetem Anlass.10.06) Was ist nach Verlust einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe oder einer Waffenbesitzkarte zu veranlassen?Der Verlust ist unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.Die Versicherung ist umgehend in Kenntnis zu setzen, damit diese die Polizei verständigen und alle weiteren Maßnahmen einleiten kann.Sämtliche denkbaren Maßnahmen zur Wiedererlangung der Schusswaffe und der WBK sind einzuleiten.10.11) Sie erwerben eine Schusswaffe mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde beim Waffenhändler. Worauf haben sie zu achten, um waffenrechtlich keinen Fehler zu begehen?Waffe nach Erwerb sofort bei der Behörde anmelden und sie originalverpackt mit WBK dort vorlegen.Waffenerwerb innerhalb eines Monats schriftlich bei der Behörde anmelden und die WBK zum Eintrag vorlegen.Waffenerwerb innerhalb von zwei Wochen schriftlich unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden und unter Vorlage der WBK bei der Behörde anzuzeigen.10.16) Ist der zuständigen Behörde der Zutritt zu den Räumen zu gestatten, die für die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition genutzt werden?10.05) Was ist zu tun, wenn erlaubnispflichtige Schusswaffen oder Munition abhanden kommen?10.08) Sind sie in Bezug auf ihre Waffen zur Auskunft gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet?10.15) Kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr die sichere Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition nachgewiesen wird?10.04) Was ist zu tun, wenn Erlaubnisurkunden abhanden kommen?10.13) Kann die zuständige Behörde die Vorlage von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Erlaubnisurkunden verlangen?Nein, nur Waffen.Nein, nur Erlaubnisurkunden.Ja, Erlaubnisurkunden und Waffen aus begründetem Anlass.10.01) Bei Abhandenkommen der Waffenbesitzkarte ist zu benachrichtigen?ErlaubnisbehördeDeutscher SchützenbundBundeszentralregister10.07) Sind Sie in Bezug auf Ihre Waffen zur Auskunft gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet?Ja.Ja, aber nur während eines Strafverfahrens.Nein, nur gegenüber dem Gericht.10.03) Bei Abhandenkommen einer Schusswaffe aus Privatbesitz muss benachrichtigt werden...der Schützenmeister.die zuständige Behörde.die Versicherung.Time is Up! Time's up